Beim Unterricht von Kindern, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, hat der Schulerhalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner
Schulgesetzes (§1 Abs. 4 K-SchG) für die Beistellung des Hilfspersonals für pflegerisch- helfende Tätigkeiten, die nicht in den Aufgabenbereich von Pädagog/innen, Erzieher/innen oder
Freizeitbetreuer/innen fallen, Sorge zu tragen. Diese Betreuungspersonen haben grundsätzlich die Aufgabe, Schüler/innen, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder
Mobilität aufweisen, bei jenen Tätigkeiten in der Schule zu unterstützen, die sie auf Grund ihrer Behinderung nicht selbstständig durchführen können.
Darüber hinaus gibt es Kinder/Jugendliche, die aufgrund einer attestierten Autismus-Spektrum-Störung (Autismus mit funktionaler Sprache und ohne Intelligenzminderung) Assistenzleistungen in den
Bereichen Interaktion und Kommunikation benötigen. Diese Schüler/innen brauchen zur optimalen Entwicklung, neben den genannten Assistenzleistungen, ein sozial kompetentes Umfeld an Regelschulen,
um am Unterrichts- und Schulgeschehen optimal teilhaben zu können und den Regelschullehrplan der jeweiligen Schulart erfüllen zu können. Das Ziel ist der positive Regelschulabschluss.
Eigene Richtlinien regeln die Voraussetzungen sowie Durchführungsmodalitäten der Assistenzleistungen für diese Schüler/innen.