Beim Unterricht von Kindern, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, hat der Schulerhalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes (§1 Abs. 4 K-SchG) für die Beistellung des Hilfspersonals für pflegerisch- helfende Tätigkeiten, die nicht in den Aufgabenbereich von Pädagog/innen, Erzieher/innen oder Freizeitbetreuer/innen fallen, Sorge zu tragen. Diese Betreuungspersonen haben grundsätzlich die Aufgabe, Schüler/innen, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, bei jenen Tätigkeiten in der Schule zu unterstützen, die sie auf Grund ihrer Behinderung nicht selbstständig durchführen können.

Darüber hinaus gibt es Kinder/Jugendliche, die aufgrund einer attestierten Autismus-Spektrum-Störung (Autismus mit funktionaler Sprache und ohne Intelligenzminderung) Assistenzleistungen in den Bereichen Interaktion und Kommunikation benötigen. Diese Schüler/innen brauchen zur optimalen Entwicklung, neben den genannten Assistenzleistungen, ein sozial kompetentes Umfeld an Regelschulen, um am Unterrichts- und Schulgeschehen optimal teilhaben zu können und den Regelschullehrplan der jeweiligen Schulart erfüllen zu können. Das Ziel ist der positive Regelschulabschluss.
Eigene Richtlinien regeln die Voraussetzungen sowie Durchführungsmodalitäten der Assistenzleistungen für diese Schüler/innen.

ASS Richtlinie des Landes Kärnten
ASS Richtlinie ab Sept 2022 05 09 2022.p
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Antrag auf Schulassistenz
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Tätigkeitsprofil
Tätigkeitsprofil Schulassistenz.pdf
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Leitfaden Zielvereinbarung
Leitfaden für Zielvereinbarung.pdf
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Formblatt Zielvereinbarung
Zielvereinbarung Schulassistenz Formvorl
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